I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Unter dem Namen ARTISCHOCK (Verein für Kunstschaffende und Kunstinteressierte) besteht im Sinn von Art. 60 ff. Schweiz. Zivilgesetzbuch ein Verein mit Sitz in Küsnacht/ZH.
- Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
- Der Verein bezweckt einerseits die Förderung des Kunstschaffens in den Gemeinden und ländlichen Agglomerationen der Region, anderseits die Förderung des Kontaktes zwischen der Bevölkerung und den Behörden mit den Kulturschaffenden.
- Diesen Zweck sucht der Verein insbesonders durch die Organisation von Ausstellungen, von Atelierbesuchen, von Vorträgen und Veranstaltungen ähnlicher Art zu vermitteln.
II. Mitgliedschaft
- Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft:
– Einzelmitglied
– Gönner
– Juristische Person
– Ehrenmitglied - Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Anzeige auf das Ende eines Kalenderjahrs. Mitglieder, die auch nach dritter Aufforderung den Jahresbeitrag nicht entrichten, werden ausgeschlossen.
- Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand ohne Angabe von Gründen.
- Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein und dessen Ziele besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
III. Finanzen
- Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
a) Aus Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) aus freiwilligen Beiträgen, aus Subventionen, Schenkungen, Vermächtnissen sowie dem Reinertrag bei der Herausgabe von Druckschriften oder bei Veranstaltungen von Wohltätigkeitsbazaren oder ähnlichen Anlässen zugunsten des gemeinnützigen Zwecks. - Die Mitgliederbeiträge sind jeweils zu Jahresbeginn fällig.
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vermögen des Vereins. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IV. Organisation
- Die Organe des Vereins sind
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren/Revisorinnen
Die Vereinsversammlung
- Die Vereinsversammlung tritt in der Regel einmal jährlich im Frühjahr zusammen. Sie wird schriftlich unter Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens 10 Tage vorher einberufen.
- Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen auf Beschluss einer Vereinsversammlung, des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zwecks an den Vorstand gestellt wird.
- Für Beschlüsse der Vereinsversammlung ist das einfache Mehr der anwesenden oder vertretenen Mitglieder notwendig.
- Über Verhandlungsgegenstände und Anträge kann nur beschlossen werden, wenn sie auf der Traktandenliste stehen. Anträge der Mitglieder zu den Geschäften sind dem Vorstand 4 Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.
- Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident/die Präsidentin des Vorstands, das Protokoll eine vom Vorstand bestellte Person oder die Geschäftsführung.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht mindestens drei Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder -streitigkeiten des Vereins mit ihm oder seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft.
- Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie von Kommissionen, sofern deren Bestellung nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen wird.
b) Aufsicht über die geschäftsführenden Organe sowie deren Abberufung.
c) Abänderung oder Ergänzung der Statuten.
d) Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Verbänden.
e) Beschlussfassung über alle andern der Vereinsversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Geschäfte.
Der Vorstand
- Die Vereinsversammlung wählt einen Vorstand von mindestens vier Mitgliedern sowie den Präsidenten/die Präsidentin. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
- Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten/seiner Präsidentin unter Angabe der Traktandenliste, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens 6 Tage vorher; in dringenden Fällen ist Abkürzung der Frist gestattet. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Geschäfte können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur wenn sämtliche Mitglieder vertreten sind oder nachher sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in der Sitzung zu verlangen. Über die Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.
- Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu. Die Geschäftsführung oder Geschäftsbesorgung kann an eine externe Person oder Geschäftsführung ausgelagert werden.
b) Vollziehung der Vereinsbeschlüsse.
c) Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der/die PräsidentIn zusammen mit einem Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführung. Der Vorstand kann weiteren Vorstandsmitgliedern die Unterschrift erteilen.
d) Einberufung der Vereinsversammlung.
e) Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebes im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse.
f) Entscheidung über die Anhebung von Prozessen, den Abstand von solchen und den Abschluss von Vergleichen.
Die Revisoren/Revisorinnen
- Die Vereinsversammlung wählt zugleich mit dem Vorstand zwei Revisoren für die gleiche Amtsdauer. Diesen sind die Vereinsrechnungen samt Belegen zur Prüfung und Berichterstattung an die Vereinsversammlung vorzulegen.
V. Statutenänderung und Auflösung des Vereins
- Die Statuten können auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels sämtlicher Mitglieder revidiert werden. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Zustimmung von drei Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Fall der Auflösung verfügt die Vereinsversammlung, doch darf es nur für ähnliche Zwecke verwendet werden.
VI. Schlussbestimmungen
- Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
Küsnacht, den 6.03.2024
ARTISCHOCK
Peter Stämpfli, Präsident
Jill Vickerson, Vorstandsmitglied